Unsere Heimstätte - Unser Zuhause
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Im Jahr 1957 erfolgte die feierliche Einweihung des Stadions unter dem Namen „Untere Bannbösch“. Nach einer umfassenden Renovierung verlieh die Stadt Offenburg dem Stadion im Jahr 1981 im Rahmen eines festlichen Ereignisses den neuen Namen „Karl-Heitz-Stadion“. Karl Heitz stand vier Jahre lang dem Offenburger Fußballverein als Präsident vor und setzte sich engagiert für den Bau der Sportstätte „Untere Bannbösch“ ein.
Der heutige Stadionname erinnert an Karl Heitz, einen bedeutenden Kommunalpolitiker und langjährigen Leiter des Offenburger Rathauses. In seiner Funktion als Oberbürgermeister prägte er die Entwicklung der Stadt nachhaltig. Zu Beginn seiner Amtszeit standen der Wiederaufbau sowie die Bewältigung der Herausforderungen der Nachkriegszeit im Mittelpunkt seines politischen Handelns.
Karl Heitz genoss hohes Ansehen für sein lebendiges Engagement im vielfältigen Vereinsleben der Stadt und nutzte mit großer Freude jede Gelegenheit, den direkten Austausch mit den Bürgerinnen und Bürgern zu pflegen. Als aktiver Spieler des Offenburger Fußballverein blieb er dem Verein auch nach seiner sportlichen Laufbahn eng verbunden und übernahm das neu geschaffene Amt des Vereinspräsidenten. Bereits zuvor hatte er von 1954/55 bis 1975 das Präsidium unseres Vereins verantwortungsvoll geführt. Ein Gedenkstein neben dem Haupteingangstor würdigt heute sein Wirken als Freund und Förderer des Sports.
Das Karl-Heitz-Stadion präsentiert sich als reines Fußballstadion mit einer Kapazität von rund 15.000 Plätzen bei voller Auslastung, wobei die offizielle Zulassung des DFB bei 10.000 liegt. Unter den vorhandenen Zuschauerplätzen befinden sich 500 überdachte Sitzplätze auf einer Tribüne, die insbesondere bei wechselhaftem Wetter geschätzt werden. Die Architektur des Stadions ermöglicht von sämtlichen Steh- und Sitzplätzen eine ausgezeichnete Sicht auf das Spielfeld – ein Merkmal, das den Besuch für Fußballbegeisterte besonders attraktiv macht, da die Nähe zum Geschehen in dieser Form nur selten anzutreffen ist.
Das Spielfeld im Karl-Heitz-Stadion präsentiert sich bis heute in seiner ursprünglichen Form und wurde in seiner Dimension nie verändert. Mit einer Länge von nahezu 110 Metern und einer Breite von 68 Metern übertrifft es die üblichen Maße eines Bundesliga-Spielfelds (105 x 68 Meter) und zählt damit zu den längsten Sportanlagen Deutschlands. Diese großzügige Fläche bietet optimale Bedingungen für ein dynamisches Spielgeschehen und unterstreicht den besonderen Charakter des Stadions.
Der Bereich für Gästefans lässt sich über einen separaten Zugang an der Südseite des Stadions, dem sogenannten Südtor, bequem erreichen. Ein eigens dafür vorgesehener Block steht den mitgereisten Fan-Gruppen zur Verfügung und sorgt für eine geordnete und sichere Unterbringung während der Spiele. Für Besucherinnen und Besucher mit Gehbehinderung – insbesondere Rollstuhlfahrer – befindet sich der barrierefreie Zugang an der Nordseite des Stadions entlang des Bahndamms. Diese speziell eingerichtete Zufahrt gewährleistet einen komfortablen und würdevollen Stadionbesuch für alle.
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• Baujahr 1956 bis 1957 • Erweiterung/Umbau 2001 • Fassungsvermögen 15.000 Zuschauerplätze 500 Sitzplätz überdacht
• Stadionareal Rasenplätze
Kunstrasenplatz mit Großflutlichtanlage
Hartplatz mit GroßflutlichtanlagePressezentrum
VIP-Logen
Club-RaumGastronomie
• Stadion & Parken Der aktuelle Stadionplan des Karl-Heitz-Stadions sowie eine Übersicht der Parkmöglichkeiten im direkten Umfeld des Stadionareals befinden sich derzeit in der finalen Bearbeitung. Beide Dokumente stehen in Kürze als PDF-Datei zum Download bereit. Wir bitten Sie noch um ein wenig Geduld und danken für Ihr Verständnis. • Barrierefreiheit Der Zugang für Fans und Besucher mit Gehbehinderung – insbesondere für Rollstuhlfahrer – befindet sich an der Nordseite des Stadions entlang des Bahndamms. Dieser Bereich ist barrierefrei gestaltet und ermöglicht einen komfortablen sowie sicheren Eintritt in das Stadiongelände. Die Wegeführung und Infrastruktur vor Ort tragen dazu bei, dass auch mobilitätseingeschränkte Personen das Spielgeschehen ohne Einschränkungen erleben können. • Stadionordnung Die aktuelle Stadionordnung des Karl-Heitz-Stadions befindet sich derzeit in der finalen Abstimmung und wird in Kürze als PDF-Datei zum Download bereitgestellt. Wir bitten Sie noch um etwas Geduld und danken für Ihr Verständnis. -
Das Karl-Heitz-Stadion vereint auf eindrucksvolle Weise Geschichte, Gegenwart und gelebte Vereinskultur. Eingebettet in die südliche Stadtsilhouette Offenburgs, liegt es an der Badstraße 22 und erstreckt sich malerisch zwischen dem Mühlbach im Osten und der Kinzig im Westen. Diese Lage verleiht dem Stadion nicht nur eine besondere Atmosphäre, sondern macht es auch zu einem festen Bestandteil des städtischen Lebensraums – ein Ort, an dem sportliche Leidenschaft und lokale Identität aufeinandertreffen.
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Für ein sicheres und respektvolles Miteinander - Unsere Stadionordnung bildet die Grundlage für ein sicheres, geordnetes und angenehmes Veranstaltungserlebnis. Sie vereint Elemente der Hausordnung, des Sicherheitskonzepts und eines verbindlichen Verhaltenskodex. Darin ist klar geregelt, welche Rechte und Pflichten Besucherinnen und Besucher haben – mit dem Ziel, allen Gästen einen reibungslosen Ablauf und ein faires Miteinander zu gewährleisten.
§1 – Geltungsbereich der Stadionordnung
Diese Benutzungsordnung findet Anwendung auf die gesamte umfriedete Anlage unseres Stadions bzw. Sportplatzes. Sie erstreckt sich auf sämtliche öffentlichen sowie nicht öffentlich zugänglichen Bereiche, einschließlich der Tribünen, Zugangswege, Funktionsräume sowie der angrenzenden Einrichtungen, die dem Veranstaltungsbetrieb dienen. Ziel dieser Ordnung ist es, klare Rahmenbedingungen für die Nutzung der Anlage zu schaffen und die Sicherheit sowie ein geordnetes Miteinander auf dem gesamten Gelände zu gewährleisten.
§2 – Widmung
1. Zweckbestimmung: Das Stadion bzw. der Sportplatz dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen sowie der Durchführung von Großveranstaltungen mit regionalem Charakter.
2. Öffentliche Zugänglichkeit: Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Anlage des Stadions bzw. des Sportplatzes besteht nicht.
3. Vertragsgrundlagen: Die im Einzelfall abgeschlossenen Verträge über die Benutzung des Stadions bzw. des Sportplatzes unterliegen den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.§3 – Aufenthalt
1. Zutrittsberechtigung: Im Stadion bzw. auf dem Sportplatz dürfen sich ausschließlich Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung auf andere Weise nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Stadions bzw. des Sportplatzes auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzulegen.
2. Platzzuweisung: Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung gegebenenfalls angegebenen Bereich bzw. Block einzunehmen.
3. Aufenthalt an veranstaltungsfreien Tagen: Für den Aufenthalt im Stadion bzw. auf dem Sportplatz an veranstaltungsfreien Tagen gelten die von der Kommune im Einvernehmen mit den Stadion- bzw. Sportplatznutzern getroffenen Anordnungen.§4 – Eingangskontrolle
1. Nachweispflicht beim Zutritt: Jeder Besucher ist beim Betreten des Stadions bzw. des Sportplatzes verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis zum Betreten des Stadions bzw. des Sportplatzes unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Kontrollbefugnisse: Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol oder anderer beeinflussender Mittel mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihrer Fähigkeit zu vernunftgemäßem Handeln eingeschränkt sind oder ob sie durch das Mitführen von Waffen, gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Bei körperlichen Kontrollen (Abtasten) ist eine Geschlechtertrennung sicherzustellen.
3. Zurückweisung und Zutrittsverweigerung: Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, sowie Personen, die aus Sicht des Kontroll- und Ordnungsdienstes ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions bzw. des Sportplatzes zu hindern. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein regionales Stadionverbot des SBFV ausgesprochen wurde oder für die ein bundesweites Stadionverbot für die Ligen der DFL und des DFB besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.§5 – Verhalten im Stadion/auf dem Sportplatz
1. Verhalten im Stadion bzw. auf dem Sportplatz: Innerhalb des Stadions bzw. des Sportplatzes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
2. Befolgung von Anordnungen: Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Rettungsdienstes Folge zu leisten. Gleiches gilt für über Beschallungsanlagen übermittelte Informationen.
3. Platzwechsel aus Sicherheitsgründen: Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt einzunehmen, auch wenn sich diese in anderen Blöcken befinden.
4. Freihaltung von Verkehrs- und Rettungswegen: Alle Auf- und Abgänge (Stufengänge) sowie die Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.§6 – Verbote
1. Den Besuchern des Stadions/des Sportplatzes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikaler Materialien.
b) Waffen Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwatten, Signalkugelschreiber, Schlagringe, Elektroschockgeräte, Totschläger, Stahlruten, Würghölzer, Spring und Fallmesser, Dolce Butterflymesser, Wurfsterne, Teppichmesser) sowie Fahrradketten Gürtel und Armbänder mit Dornnieten).
c) Sachen, die als Wurfgeschosse Verwendung finden können (Batterien, Dosen).
d) Reizstoffsprühgeräte (Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen).
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.
f) pyrotechnische Gegenstände: Bengalisches Feuer, Bengalische Zylinderflamme, Starklichtfackel, Signalfackel, Rauchfackel, Raucherzeuger, Rauchkörner, Rauchpulver, Kanonenschläge, Roller, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und Pyrotechnische Munition wie Signalmunition, Signalkörper.
g) Fahnen- und Transparentstangen, die länger als einen Meter sind oder deren Durchmesser größer drei Zentimeter ist.
h) mechanisch angetriebene Lärminstrumente.
i) alkoholische Getränke aller Art.
j) Tiere
k) Laser Pointer2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a) rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern, zu verbreiten oder verbotene Symbole an der Kleidung oder verbotenes Schuhwerk zu tragen.
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfache Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
c) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) zu betreten.
d) mit Gegenständen aller Art zu werden.
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind.
f) ohne Befugnis der Kommune oder des Stadionnutzers/des Sportplatznutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen.
g) bauliche Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu bemalen oder zu bekleben.
h) außerhalb Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion/des Sportplatzes insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen zu verunreinigen.
i) Hunde müssen an der Leine geführt werden. In Gebäuden und auf Sportflächen gilt Hundeverbot.
j) Das Anbringen von Fahnen und Transparenten ist nur an dafür vorgesehenen Stellen zulässig. Werbeflächen dürfen nicht überdeckt werden.
k) Tonbandgeräte, Film-, Foto- oder Videokameras dürfen bei der Veranstaltung nicht mitgeführt oder betrieben werden. Das Mitführen von Handys auch dann, wenn sie über eine Foto-Videofunktion verfügen, sowie von Amateur-Fotoapparaten zur Fertigung von Ausschließlich für den privaten Gebrauch, z.B. zu Erinnerungszwecken, bleibt zulässig.Jede der gegen diese Bestimmungen verstößt wird mit den Mitteln des Straf- und Hausrechts verfolgt.
§7 – Recht am eigenen Bild, Bild- und Tonaufnahmen
Der Erwerber bzw. Inhaber einer Eintrittskarte nimmt zur Kenntnis, dass Bild- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter jederzeit vorgenommen werden können. Jeder Ticketinhaber willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien ein. Dies umfasst Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und Ton, die vom SBFV oder von autorisierten Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. § 23 Abs. 2 KunstUrhG bleibt hiervon unberührt.
§9 – Zuwiderhandlungen
1. Haftungsausschluss: Das Betreten und Benutzen des Stadions bzw. des Sportplatzes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, übernimmt die Kommune keine Haftung.
2. Meldepflicht bei Unfällen und Schäden: Unfälle oder Schäden sind der Kommune unverzüglich zu melden.§8 – Haftung
1. Sanktionen bei Verstößen: Wer den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 und 6 dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann gemäß § 17 mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1.000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987, BGBl. I S. 602) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, kann Anzeige erstattet werden.
2. Verweis und Stadionverbot: Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung bzw. Sportplatzordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion bzw. vom Sportplatz verwiesen und mit einem Stadionverbot bzw. Sportplatzverbot belegt werden.
3. Sicherstellung von Gegenständen: Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
4. Hausrecht: Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.